Odagsen

Fälschung

 

Gelegentlich findet sich die Angabe Fä. (=Fälschung). Es handelt sich dabei um Urkunden, die eine Rechtslage, die in dieser Form nicht existierte, oder einen Rechtsvorgang, der in dieser Weise nicht stattgefunden hat, beinhalten. Der Zweck der Fälschung ist im Mittelalter entweder die Erreichung eines tatsächlich nie vorhandenen Vorteils, aber auch die schriftliche Fixierung eines Rechtsvorgangs, der zwar stattgefunden hatte, aber nicht beurkundet worden war. In der Neuzeit treten die sogenannten gelehrten Fälschungen hinzu, die zur Steigerung vor allem des wissenschaftlichen Ansehens oder der Begründung von eigenen Thesen eines Autors dienten. Von Bedeutung ist die Kenntlichmachung einer Fälschung für unseren Zusammenhang vor allem deshalb, weil gerade bei den „besseren“ Fälschungen zu beobachten ist, daß in der sprachlichen Gestalt der Urkunden archaisierende, aber nicht zwingend zuverlässige Schreibungen verwendet wurden, um die Glaubwürdigkeit zu erhöhen; zugleich sind die meisten Fälschungen natürlich deutlich nach dem vorgeblichen Entstehungszeitpunkt entstanden, so daß auch das für Abschriften Gesagte gilt.

 

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